Online-Daten­abruf der eAU seit 2023 – das Wich­tigste auf einen Blick

Jan 12, 2023 | Steuerberatung

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Damit Sie das neue digitale Verfahren optimal nutzen können, ist es wichtig, dass Sie Ihre internen Abläufe anpassen. 

Wie sieht die Vorgehensweise zur eAU ab 2023 aus?
Seit dem 01.01.2023 sieht das Prozedere zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie folgt aus: Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Die Arztpraxis übergibt dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der AU-Daten. Danach gibt die Arztpraxis oder das Krankenhaus, in dem der Mitarbeiter behandelt wird, die AU-Daten elektronisch an die Krankenkasse weiter. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts sind hier die Aufenthalts- und Entlassungsdaten ersichtlich. Der Arbeitgeber fragt bezüglich der AU-Daten über den Kommunikationsserver bei der Krankenkasse an. Oder gibt den Lohnsachbearbeitern als abrechnende Stelle die Informationen weiter und diese fordern für Sie als Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Die Krankenkasse stellt die eAU über den Kommunikationsserver zur Verfügung. Das Unternehmen oder Ihre zuständigen Lohnsachbearbeiter werden über die Bereitstellung informiert. Der Arbeitgeber oder Ihre zuständigen Lohnsachbearbeiter rufen die bereitgestellten Daten ab und erhält damit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die diese Punkte abdeckt:                        

– Name des Mitarbeiters
                        – Beginn der Arbeitsunfähigkeit
                        – Ende der Arbeitsunfähigkeit
                        – Datum, ab dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat
                        – Kennzeichnung, ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt

Zukünftiges Vorgehen bei uns in der Kanzlei
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.

Bitte teilen Sie die Arbeitsunfähigkeiten Ihrer Mitarbeiter per Email Ihrem zuständigen Sachbearbeiter mit. Bitte teilen Sie uns außerdem mit, ab dem wievielten Tag Ihre Angestellten eine AU vorlegen müssen. Sollten wir nichts Gegenteiliges von Ihnen hören gehen wir davon aus, dass dies ab dem 4.Krankheitstag der Fall ist.

Meldepflicht über Arbeitsunfähigkeit bleibt auch 2023
Die Meldepflicht bleibt weiterhin bestehen. Demnach müssen Mitarbeiter ihre Arbeitsunfähigkeit melden und durch einen Arzt bestätigen lassen. Laut Entgeltfortzahlungsgesetz muss spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Das Unternehmen kann diese Bescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Diese Vorlagepflicht gibt es ab Januar 2023 nicht mehr. Die Meldepflicht bleibt aber bestehen. Für den Arbeitgeber ist es erst dann sinnvoll, die Daten abzurufen, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt schon dazu verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen.
 
Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte.
 
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind: Privat versicherte Beschäftigte, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot Da bei diesen Ausnahmen noch eine Vorlagepflicht besteht, erhalten die Beschäftigten jeweils einen Ausdruck für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und sich selbst.
Auch Privatpraxen sind von dem eAU-Verfahren ausgenommen. Um eine eAU übermitteln zu können, muss die Praxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. 

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale,
Tel. 08841 – 676970 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben. 

Sprechen Sie uns gerne an und – bleiben Sie gesund!